Satzung WirFans e.V.

vom 23.07.2017

Vorwort:

Mitgliedsbezeichnungen, Ämter und Funktionen natürlicher Personen dieser Satzung gelten geschlechtsneutral für Frauen und Männer unabhängig ihrer Schreibweise gleichermaßen.

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen WirFans e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins geht von 01.07. bis 30.06.

2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat folgende Zwecke:
    1. die Förderung zur Erziehung zu Toleranz und Fairness im Zusammenhang der Kultur des Eishockeysports.
    2. die Schaffung einer gewaltfreien, unpolitischen und angenehmen Atmosphäre im Umfeld des Eishockeysports. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich hierbei zum Gewaltverzicht und zur Fairness im Sport.
    3. Unterstützung und Förderung der Nachwuchsarbeit Eishockeys in Nürnberg
    4. Unterstützung und Förderung karitativer Zwecke
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten zu keiner Zeit Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle wahrgenommenen Funktionen und Aufgaben sind ausschließlich ehrenamtlicher Art.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  7. Die Vergabe von Aufträgen an vereinsnahe Firmen bzw. in denen Vorstandsmitglieder beschäftigt sind, sind grundsätzlich ausgeschlossen oder bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Vorstand.
  8. Der Verein verfolgt diese Zwecke unter Wahrung der ethnischen, politischen und religiösen Neutralität.

3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über diese dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen des Mitgliedes, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben davon unberührt. Eine, auch teilweise, Erstattung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.

4 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise dieser Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassier
    5. bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung
    6. den Fanbeauftragten der Nürnberg Ice Tigers mit beratender Stimme, sofern sie dem Vorstand nicht bereits unter den Punkten a. bis e. angehören
  2. Der Verein wird durch den 1.Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden einzeln oder durch zwei der weiteren unter 1. a) bis e) genannten Vorstände gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist
  4. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Nürnberg Ice Tigers GmbH dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der durch die Satzung geregelten Dauer aus, so erfolgt bei der folgenden Mitgliederversammlung eine Wahl für diesen Posten, sofern diese vor den nächsten regulären Wahlen stattfindet. Im Zuge der Nachwahl für den vakanten Posten sind gegebenenfalls weitere Nachwahlen durchzuführen, die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergeben. Für die Zeit bis zur Wahl/Nachwahl kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Vertreter bestimmen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder soll sich durch das vorzeitige Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds nicht ändern. Diese Wahl gilt nur bis zur nächsten planmäßigen Wahl aller weiteren Vorstandsposten

  6.1 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereines, die sich aus Gesetz, Satzung und oder den tatsächlichen Gegebenheiten ergeben.
  2. Er muss der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht vorlegen, welche gebilligt werden müssen. Hierfür reicht eine einfache Mehrheit.
  3. Darüber hinaus müssen die Mitglieder regelmäßig über die Aktivitäten des Vorstandes in geeigneter Form (beispielsweise durch Internet oder Berichte) informiert werden.
  4. Sitzungen des Vorstandes müssen vom 1. Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt, kann aber von den Vorstandsmitgliedern ergänzt werden. Sie muss aber in jedem Fall 1 Woche vor dem genannten Termin allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung stehen. Der 1. Vorsitzende ist darüber hinaus verpflichtet eine Sitzung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Alle Sitzungen werden protokolliert.
  5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder fristgerecht über die Sitzung informiert worden sind und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Notwendige Abstimmungen werden offen durchgeführt, außer eine geheime Form wird ausdrücklich von einem stimmberechtigten Anwesenden verlangt.
  7. Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit notwendig. Bei einer Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Änderungen der Satzung, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt gefordert werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Derartige Satzungsänderungen werden vom Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung begründet.
  9. Der Vorstand erarbeitet bei Bedarf Wahlordnungen, Gebührenordnungen, Ehrenordnungen und weitere nicht spezifisch genannte Ordnungen, die durch eine Mitgliederversammlung abgeändert und beschlossen werden können.

6.2 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliedsversammlungen sowie öffentliche Veranstaltungen und trägt die Verantwortung für den Internetauftritt des Vereins.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den Vorsitzenden bei dessen Aufgaben.
  3. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle.
  4. Der Kassierer führt die Kasse, und ist verantwortlich für die Kontoführung und das Kassenbuch des Vereins.
  5. Die Aufgabenverteilung der bis zu 5 weiteren Mitglieder obliegt der Vorstandschaft.

7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 20% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragen.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftliche mit Vorlage der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen. Eine beabsichtigte Satzungsänderung bedarf eines besonderen Hinweises.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die effektiv erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  5. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Jedes stimmberechtigte Mitglied, unabhängig davon ob natürlich oder juristisch hat jeweils eine Stimme
  6. Nicht stimmberechtigt sind
    1. Mitglieder unter 16 Jahren. Das Stimmrecht ist auch nicht an ihre gesetzlichen Vertreter übertragbar.
    2. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind.
    3. Mitglieder, die noch nicht mindestens 3 Monate Mitglied des Vereins sind (gilt nicht für die Gründungversammlung).
    4. Gemäß §34 BGB Mitglieder, wenn die anstehende Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  7. Eine Satzungsänderung kann gemäß §33 BGB nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.

7.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für zwei Jahre. Bei Wahlen muss eine Wahlkommission bestimmt werden, die aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht. Die Beisitzer unterstützen den Wahlleiter in seinen Aufgaben.
  3. Die Mitgliederversammlung erteilt jährlich nach Billigung des Geschäfts- und Kassenberichts dem Vorstand Entlastung.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen sind die von Gesetz oder durch die Satzung geregelten Fälle.
  5. Beschlüsse werden in offener Abstimmung herbeigeführt. Auf Antrag können Abstimmungen geheim erfolgen.
  6. Über die Mitgliederversammlungen mit ihren Beschlüssen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt Wahlordnungen, Gebührenordnungen, Ehrenordnungen und weitere nicht spezifisch genannte Ordnungen.

8 Kassenprüfer

  1. Gemeinsam mit der Wahl des Vorstandes werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Die Kassenprüfer haben die Kasse, einschließlich der Kassenbücher, mindestens einmal im Jahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

9 Entziehung der Rechtsfähigkeit und Auflösung

  1. Sollte die Anzahl der Mitglieder unter 3 herabsinken, so kann vom Amts wegen die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
  2. Der Entzug der Rechtsfähigkeit und oder die Auflösung ist im Vereinsregister einzutragen.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Nachwuchsabteilung des EHC Nürnberg 1980 e.V.
  5. Um die satzungskonforme Liquidation des Vereines hat der Vorstand Sorge zu tragen.

Nürnberg, 23.07.2017

 

Änderungshistorie

 

Geänderter § Änderung Datum
§6 (6.) Ergänzung 23.07.2017
§6.1 (9.) Ergänzung 23.07.2017
§7.1 (7.) Ergänzung 23.07.2017